Auf welche Einkünfte zahlen Sie als Rentner Kranken­ver­si­che­rungsbeiträge?

Antwort: Das kommt drauf an:

Sind Sie pflichtversichert in der KVdR (Kranken­ver­si­che­rung der Rentner) zahlen Sie den halben Beitragssatz (2014: 8,2%) aufgesetzliche Renten und den vollen auf betriebliche Altersversorgungen/VBL, Versorgungsbezüge berufsständischer Versorgungswerke, Alterssicherung der Landwirte (2014: 15,5%, wenn die Versorgungsbezüge insgesamt mindestens 138,25€ monatlich überschreiten, sonst 0€). Haben Sie noch Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit werden diese mit 15,5% versehen.

Sind Sie freiwillig versichert in der KVdR werden alle Einkünfte, die Sie haben bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (2014: 4.050€): also nicht nur die gesetzlichen Renten und die aus der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch private Renten, Basis-/Rüruprenten, Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte usw.
Freiwillig Versicherte können einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Rente beim Rentenversicherungsträger beantragen.

Pflichtversicherte Altersrentner zahlen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 7,9%, Witwen-/Waisenrentner 8,2%.
Ein pflichtversicherter Erwerbsminderungsrentner darf nur geringfügig dazuverdienen (Grenzen!).
Erhält jemand eine Berufs­unfähig­keitsrente, muss er sich freiwillig gesetzlich ver­sichern (wenn vorher gesetzlich): 14,9%.

Wenn ich die Wahl hätte, wäre ich lieber pflichtversichert…. Leider haben Sie die nicht. Es sind dafür diverse Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Sie können eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen
  2. Sie haben diese Rente auch beantragt

Das ist easy: Fast jeder hat einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbst viele Selbständige waren nicht immer selbständig, sondern haben z.B. eine Ausbildung absolviert und einige Jahre gearbeitet oder Kinder erzogen… Hier gibt es viele Möglichkeiten.Voraussetzung Nr. 3 lautet: dass Sie von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90% der 2. Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung versichert waren. Das geniale daran, das gilt sowohl für Pflichtmitgliedschaften (z.B. Angestellte), als auch für Familienversicherungen und freiwillige Mitgliedschaften (also auch für Selbständige, die in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung freiwillig versichert sind).
Das heißt, dass die meisten Rentner in der KVdR pflichtversichert werden und also selbst die ehemals Selbständigen nicht Ihre gesamten Einkünfte der Beitragspflicht unterwerfen müssen.

Viele Vermittler argumentieren pro private Kranken­ver­si­che­rung, dass Sie als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung später als Rentner auf alle Einnahmen Kranken­ver­si­che­rungsbeiträge bezahlen müssen. Das ist so also nicht unbedingt richtig.Wenn Sie auch als Rentner noch weiterhin hauptberuflich selbständig sind, bleiben Sie weiterhin freiwillig versichert, und es werden selbstverständlich alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Rangfolge der Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze  lautet: Arbeitseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, Rente (Inland/Ausland), Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, sonstige (Vermietung/Verpachtung…)

In der privaten Kranken­ver­si­che­rung bemisst sich der Beitrag nach dem Risiko. Die Höhe der Einnahmen ist unerheblich. Wer nur geringe Einnahmen hat, zahlt genauso viel wie ein Privatier (bei gleichem Alter, Versicherungsbeginn und Tarif).

Privat Krankenversicherte können einen Beitragszuschuss beantragen. Er beträgt 7,3% der Rente, maximal aber den halben Kranken­ver­si­che­rungsbeitrag. Der Text nach dem Komma wird vermutlich unerheblich sein, da die Beiträge i.d.R. ziemlich hoch sind.Der Beitragssatz zur Pflege­ver­si­che­rung liegt bei 2,05 Prozent, für Kinderlose bei 2,3 Prozent. Rentner tragen den Pflege­ver­si­che­rungsbeitrag allein. Der Beitrag zur Pflege­ver­si­che­rung wird wie der Beitrag zur Kranken­ver­si­che­rung automatisch vom Rentenversicherungsträger von der Rente einbehalten und abgeführt.

Ein Tipp: Die meisten Beiträge werden automatisch abgeführt. Zu viel gezahlte Beiträge werden jedoch nur auf Antrag zurückgezahlt. Also:

Antrag bei der Krankenkasse stellen!!

Klingt ziemlich kompliziert? Ist es auch. Mehr Informationen bei: Claudia Möller Ver­sicherungs­maklerin Hamburg, Ahrensburg, Großhansdorf. Onlineberatung bundesweit.

Vielleicht hilft Ihnen auch diese Tabelle: 

Beitragssatz - KVdR - Krankenversicherung der Rentner

Artikel zur Steuer:
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